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Folgende Personen wurden bisher mit dem Musikpreis ausgezeichnet:
Die Voraussetzungen für die Verleihung sind in den Vergabebedingungen für den Musikpreis geregelt.
Vergabebedingungen für den Musikpreis der Stadt Lahr vom 24.02.2025
1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald würdigt Verdienste um die Musikpflege in der Stadt oder um die Musik allgemein, soweit sie durch Person oder Leistung einen engeren Bezug zu dieser Stadt haben, durch die Verleihung eines Musikpreises. Der Preis besteht aus einer Medaille, die zusammen mit einer Urkunde und (bei Einzelpersonen) einer Anstecknadel vergeben wird. Der Musikpreis sollte im gegebenen Falle höchstens an drei Empfänger jährlich verliehen werden.
2. Der Musikpreis kann verliehen werden an
a) Komponisten, deren Schaffen im Sinne von Ziff. 1 zu verstehen ist;
b) Instrumental- und Gesangssolisten sowie Ensembles aller Art (Orchester, Chöre, Kammermusikgruppen, Jazz- u.a. Ensembles), deren Wirken über längere Zeit für das musikalische Leben in der Stadt vorbildlich ist, jedoch nicht primär für Wettbewerbserfolge, die auf andere Weise ausgezeichnet werden;
c) Musikpädagogen, die über ihren unmittelbaren Tätigkeitsbereich hinaus die musikalische und insbesondere die musikerzieherische Arbeit in der Stadt durch ehrenamtliche Tätigkeit in besonders fördernder Weise beeinflusst haben;
d) Einzelpersonen, die sich durch anhaltenden und uneigennützigen persönlichen Einsatz in besonderem Maße um die Musikpflege in der Stadt verdient gemacht haben;
e) Einzelpersonen, Gremien und Vereine, die eine anhaltende Zusammenarbeit verschiedener Gruppen auf musikalischem Gebiet in der Stadt bewirkt haben;
f) Einzelpersonen, Gremien und Vereine, die durch außergewöhnliche Programmgestaltung über einen längeren Zeitraum der Pflege und Förderung der Musik, insbesondere der Musik der Gegenwart, in der Stadt gedient haben. Die Würdigung sonstiger Verdienste um die Musik im Sinne von Ziff. 1 ist möglich, wenn dies das zuständige Entscheidungsgremium (Ziff. 4) mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.
3. Vorschläge für die Auszeichnung mit dem Musikpreis können unterbreitet werden von
a) dem Kulturausschuss des Gemeinderates der Stadt Lahr und b) dem Oberbürgermeister der Stadt Lahr. Die Vorschläge gemäß Buchstaben a) sind dem Oberbürgermeister zur weiteren Behandlung einzureichen.
4. Über die Verleihung des Musikpreises entscheidet ein Gremium, das sich zusammensetzt aus
a) dem Oberbürgermeister oder seinem dafür benannten Vertreter als Vorsitzendem
b) drei Vertretern des Kulturausschusses
c) drei Vertretern der Lahrer Musik- und Gesangvereine
d) einem Musikkritiker oder sonstigen Musikfachmann, der weder dem Kulturausschuss noch der Interessengemeinschaft angehört und vom Oberbürgermeister berufen wird und
e) einem Vertreter der Abteilung Kultur der Stadt.
Die Vertreter der Lahrer Musik- und Gesangsvereine werden von der Abteilung Kultur bei Vorliegen eines Vorschlags benannt und einberufen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mit einer Frist von zehn Tagen vor dem vorgesehenen Termin mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidung über die Verleihung des Musikpreises muss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden; im Falle des letzten Satzes von Ziff. 2 ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
Die Entscheidung des Gremiums ist dem Gemeinderat der Stadt zur Zustimmung vorzulegen.
5. Die Bekanntgabe sowie die Übergabe des Musikpreises erfolgen durch den Oberbürgermeister oder seinen dafür benannten Vertreter. Die Übergabe soll im Rahmen einer öffentlichen Feierstunde erfolgen.