Musikmedaille und Ensemblemusikmedaille der Stadt Lahr

Ehrung von erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Musikwettbewerben.

Die Stadt Lahr ehrt für die erfolgreiche Teilnahme an Musikwettbewerben Schülerinnen und Schüler

  • der öffentlichen Schulen in Lahr
  • der Städtischen Musikschule Lahr
  • der privaten Musikschulen und privaten Musiklehrkräfte in Lahr
  • von sonstigen Lahrer musikpädagogischen Einrichtungen sowie
  • Mitglieder von Lahrer Musik- und Gesangvereinen
  • einzelne Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lahr

durch die Verleihung einer Musikmedaille und/oder Ensemblemusikmedaille der Stadt Lahr.

 

Die Musikmedaille und die Ensemblemusikmedaille wird in zwei Stufen (Gold und Silber) vergeben.

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat am 20. März 2023 die Neufassung der folgenden Richtlinien beschlossen:

 

1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald ehrt Schülerinnen und Schüler für die erfolgreiche Teilnahme an Musikwettbewerben (Präsenz- und Onlinewettbewerbe). Verliehen werden Musikmedaillen und Ensemblemusikmedaillen.

Folgende Voraussetzung sind für die Schülerinnen und Schüler zu beachten:

Sie müssen mindestens einen der folgenden Punkte erfüllen:

  • in Lahr wohnhaft sein
  • musikpädagogische Angebote in Lahr wahrnehmen
  • eine allgemeinbildende Schule in Lahr besuchen
  • einem Verein aus Lahr mit musikalischem Bezug angehören
     

2. Die Musikmedaille der Stadt Lahr/Schwarzwald in Gold oder Silber wird an Solistinnen und Solisten und Kammermusikensembles bis zur Größe eines Nonetts verliehen. Jedes einzelne Mitglied eines Kammermusikensembles wird mit einer Musikmedaille ausgezeichnet.

a) Die goldene Musikmedaille erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Bundeswettbewerb Jugend musiziert und Jugend jazzt.

b) Die silberne Musikmedaille erhalten:

  • 1. und 2. Preisträgerinnen und Preisträger bei Landeswettbewerben Jugend musiziert und Jugend jazzt.
  • 1. und 2. Preisträgerinnen und Preisträger bei Wettbewerben auf Landesebene, wenn das Leistungsniveau mit dem eines Landeswettbewerbs Jugend musiziert oder Jugend jazzt vergleichbar ist.

 

3. Die Ensemblemusikmedaille der Stadt Lahr/Schwarzwald in Gold oder in Silber wird an alle Mitglieder von Ensembles im Bereich der U-Musik und E-Musik ab zehn Musizierenden verliehen.
a) Die goldene Ensemblemusikmedaille wird für einen 1. und 2. Preis bei nationalen und internationalen Wettbewerben vergeben.
b) Die silberne Ensemblemusikmedaille wird vergeben für:

  • einen 3. Preis sowie einer erfolgreichen Teilnahme bei internationalen Wettbewerben vergeben.
  • 1. und 2. Preisträgerinnen und Preisträger bei Wettbewerben auf Landesebene. 2 von 2

 

4. Bei Erringung mehrerer Preise durch eine Person oder ein Ensemble wird nur eine Medaille vergeben, und zwar für die höchste Auszeichnung. Die anderen Preise werden in der Verleihungsurkunde vermerkt. Wenn eine Person die Voraussetzungen für die Ehrung mit einer Musikmedaille sowie einer Ensemblemusikmedaille erfüllt, wird er mit beiden Medaillen ausgezeichnet.

Bei Erfüllung der Ehrungsvoraussetzungen für die Ensemblemusikmedaille in unterschiedlichen Ensembles wird nur eine Medaille vergeben, und zwar die höchste Auszeichnung. Die anderen Wettbewerbspreise werden in der Verleihungsurkunde vermerkt.

 

5. Die Ehrung erfolgt ausschließlich für die Teilnahme an Wettbewerben, die von einschlägigen, allgemein anerkannten Verbänden oder Institutionen getragen oder anerkannt werden. Die Prüfung der Ehrungsvoraussetzungen erfolgt durch das Kulturamt der Stadt Lahr, ggf. unter Einbeziehung von Musikfachleuten/-Institutionen.

 

6. Die Musikmedaille und die Ensemblemusikmedaille der Stadt Lahr/Schwarzwald wird grundsätzlich einmal im Jahr für Wettbewerbserfolge im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr verliehen. Vorschläge für Ehrungen sind mit entsprechender Begründung und Nachweisen jeweils bis zum 01. Februar eines jeden Jahres beim Kulturamt der Stadt Lahr/Schwarzwald einzureichen. Die Vorschläge werden vom Kulturausschuss beraten. Der Gemeinderat entscheidet auf Vorschlag des Kulturausschusses über die Ehrungen und über die Art der Durchführung.

 

7. In besonders gelagerten Fällen können Kulturausschuss, Oberbürgermeister oder der zuständige Dezernent, in Abstimmung mit dem Kulturausschuss, dem Gemeinderat auch Ehrungen in Abweichung von Ziffer 2 und 3 dieser Richtlinien vorschlagen.

 

Die Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.